Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 13 Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/13#abs-1 (1) Wer ein Gartendenkmal oder einen Teil eines Gartendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/13#abs-2 (2) Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Gartendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Gartendenkmals auswirken kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/13#abs-3 (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange der Barrierefreiheit, des Klimas und der Verkehrssicherheit angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/13#abs-4 (4) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Bodendenkmäler
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 DSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 16.03.2023 – 28 K 6678/19Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.